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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2000
Aktenzeichen: 1 StR 407/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 67 Abs. 2
StGB § 57 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 67 Abs. 5 Satz 1
StGB § 67 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 407/00

vom

10. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 11. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 67 Abs. 2 StGB) ist letztlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat ihre Entscheidung ausführlich begründet und alle erheblichen Gesichtspunkte bedacht; sie hat auch im Auge gehabt, daß die Richtschnur bei der Entscheidung das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten ist (vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 44). Die Erwägung, der Angeklagte unterliege im Falle einer an den Vollzug der Maßregel anschließenden Strafhaft im Blick auf die in der Haftanstalt "kursierenden Betäubungsmittel" erneut einer erheblichen Gefährdung, ist zwar nicht frei von rechtlichen Bedenken; denn es ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörden, geeignete Vollstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen (vgl. BGHSt 36, 199, 201). Beanstandet hat der Bundesgerichtshof ein Abstellen auf einen solchen Gesichtspunkt aber nur dann, wenn er alleiniger Grund für die Anordnung des Vorwegvollzuges von Freiheitsstrafe war (BGH, Beschluß vom 2. Juni 1999 - 5 StR 218/99 und 5 StR 262/99). Das ist hier indessen nicht so. Die Strafkammer stellt maßgeblich darauf ab, daß die Therapiebereitschaft des Angeklagten zunächst noch gefördert und gefestigt werden muß. Diese bestand nach Überzeugung des Landgerichts noch nicht uneingeschränkt, weil beim Angeklagten ein gewisses Maß an Labilität auszumachen sei und er trotz einer Konsumpause und der Aufnahme in ein Methadonprogramm wieder in den Heroinkonsum zurückgefallen sei (UA S. 18). Die sich durch den teilweisen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe für den Angeklagten grundsätzlich ergebende zusätzliche Belastung hat das Landgericht bei der Bemessung von dessen Dauer dadurch ausgeglichen, daß es sich an der voraussichtlichen Dauer der Unterbringung sowie dem absehbaren Zwei-Drittel-Zeitpunkt (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB) für eine Reststrafaussetzung zur Bewährung orientiert hat (vgl. dazu BGHR StGB § 67 Abs. 2 - Vorwegvollzug teilweiser 7, 10). Schließlich ist auch nicht zu besorgen, das Landgericht könne bei der Bewertung des zeitlichen Ablaufs der Therapiebemühungen die Möglichkeit der Aussetzung des Strafrestes schon nach der Erledigung der Hälfte der Strafe (§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB) übersehen haben. Dem Gesamtzusammenhang der Erwägungen des Landgerichts ist noch hinreichend deutlich zu entnehmen, daß solches hier nicht in Betracht kam (UA S. 18). Im übrigen gilt, daß neuen, im Laufe des Vorwegvollzuges der Strafe anfallenden Erkenntnissen über die Möglichkeiten der Behandlung des Angeklagten durch eine nachträgliche Änderung der Anordnung (gemäß § 67 Abs. 3 StGB) Rechnung getragen werden kann (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 9).



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