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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: 1 StR 408/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 254 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen § 254 StPO hat keinen Erfolg. Nachdem der Vorsitzende der Strafkammer in seiner dienstlichen Stellungnahme erklärt hat, das Hauptverhandlungsprotokoll sei insoweit unklar, dass die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten vom 9. Februar 2004 nicht als Urkunde zu Beweiszwecken verlesen, sondern im Wege des Vorhalts eingeführt worden ist, ist der behauptete Verfahrensverstoß nicht bewiesen.
Soweit die Revision behauptet, die Strafkammer habe im Urteil den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zur Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks der F. und H. GmbH (F. ) in R. zum Zeitpunkt der Kreditvergabe im Dezember 1999 rechtsfehlerhaft abgelehnt, hat auch diese Rüge keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Hilfsbeweisantrag überhaupt zulässig war, weil er keine Tatsachenbehauptung zum Wert des Grundstücks enthält. Jedenfalls hat die Strafkammer den Hilfsbeweisantrag rechtsfehlerfrei abgelehnt. Sie hat sich mit den Aussagen des früheren Sachverständigen B. auseinandergesetzt, der angegeben hat, er sei bei der Erstellung seines im Jahr 1993 erstellten Wertgutachtens davon ausgegangen, dass auf dem erschlossenen und damals in Funktion gewesenen Anwesens ein Gewerbe fortgesetzt werde. Er sei "wie damals allgemein üblich etwas zu blauäugig" vorgegangen. Wenn der Sachverständige K. , der das Areal am 7. November 2002 besichtigt hat, nur noch einen Verkehrswert von 1.580.100 € (= 3.090.407 DM) ermittelt hat, konnte die Strafkammer auf dieser Tatsachengrundlage ohne Einholung eines weiteren Gutachtens zu dem Schluss kommen, der Angeklagte habe im Dezember 1999 an die F. ein Darlehen über 4,5 Millionen DM ohne nähere Prüfung der Sicherheiten und damit unter Verstoß gegen seine Berufspflichten ausgereicht.
Ende der Entscheidung
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