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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.04.2002
Aktenzeichen: 1 StR 41/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 41/02

vom

23. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. November 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis eins zu eins auf die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als eins zu eins kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. Anhaltspunkte für erschwerte Bedingungen der nur sehr kurzen Auslieferungshaft sind nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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