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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.2001
Aktenzeichen: 1 StR 410/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2001 beschlossen:
Tenor:
1. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen Richter des 1. Strafsenats wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Stuttgart am 30. Mai 2000 wegen - teilweise schweren - sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Jugendlichen in 30 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist stellte der Angeklagte im Rahmen seiner umfangreichen persönlichen Ausführungen zum angefochtenen Urteil mit Schreiben vom 9. April 2000 Befangenheitsantrag, soweit die Richter einer bestimmten Konfession angehörten.
Der Befangenheitsantrag ist gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig, da mit ihm kein Grund zur Ablehnung angegeben wird. Eine völlig ungeeignete Begründung steht dabei rechtlicher einer fehlenden Begründung gleich (BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 2, 7; BGH NStZ 1999, 311; BGH, Beschluß vom 22. November 2000 - 1 StR 442/00; vgl. auch: BVerfG, Beschluß vom 6. April 1999 - 2 BvR 532/99). Die Begründung des Befangenheitsantrags läuft zum einen auf eine in dieser Form unzulässige Ausforschung hinaus (vgl. KK-Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 26a Rdn. 3 m.w.N.). Zum anderen erschöpfen sich die Ausführungen zum Ablehnungsantrag in pauschalen und in weiten Teilen abstrusen Vorbehalten gegenüber Angehörigen einer bestimmten Bevölkerungsgruppe. Mangels Darlegung konkreter Anhaltspunkte, die auf eine Voreingenommenheit bestimmter, hier zur Entscheidung berufener Richter schließen lassen könnten, ist die Begründung deshalb völlig ungeeignet und damit fehlend im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO.
In der Sache erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie dies der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. März 2001 zutreffend ausgeführt hat.
Ende der Entscheidung
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