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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.08.2002
Aktenzeichen: 1 StR 410/00
(1)
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 99 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2002 beschlossen:
Tenor:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt D. aus S. , wird für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO in Höhe von 600,- € (in Worten: sechshundert) bewilligt.
Gründe:
Mit Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 27. Oktober 2000 wurde Rechtsanwalt D. zum Verteidiger bestellt. Er betrieb zunächst die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und begründete dann die Revision. Das Verfahren war besonders umfangreich und besonders schwierig. Aus Gründen, die auch in der Person des Angeklagten lagen, war insbesondere ein besonders hoher zeitlicher Aufwand für schwierige Besprechungen mit dem Mandanten, die Bearbeitung seiner Schreiben und Eingaben sowie zur Aktendurchsicht erforderlich.
Ende der Entscheidung
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