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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.08.1999
Aktenzeichen: 1 StR 410/99
Rechtsgebiete: StPO, GVG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
GVG § 171b | |
GVG § 171b Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. August 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Zu der Aufklärungsrüge bemerkt der Senat:
Auch Entscheidungen, durch die ein auf § 171b GVG gestützter Antrag abgelehnt wird, sind gemäß § 171b Abs. 3 GVG unanfechtbar. Daher kann eine Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden, daß im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit eine bessere Sachaufklärung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1996, 243).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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