Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.08.1998
Aktenzeichen: 1 StR 411/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 346 Abs. 2
StPO § 45 Abs. 2 Satz 3
StGB § 345 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 411/98

vom

4. August 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 1998 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 27. April 1998 zutreffend als unzulässig verworfen, da die Revision nicht begründet worden ist.

Auch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) ist kein Raum, da eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht vorliegt und nicht ersichtlich ist, daß der Angeklagte hieran ohne sein Verschulden gehindert war. Der Angeklagte hatte bereits am 28. Mai 1998 davon Kenntnis, daß seine Verteidigerin das Mandat niederlegen würde. Im übrigen hätte es dem ordnungsgemäß belehrten Angeklagten freigestanden, die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen (§ 345 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

Zurück