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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: 1 StR 412/02
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß für den Fall 145 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil R. im Oktober 2001) eine Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe angesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Allerdings hat die Strafkammer es versäumt, für den Betrug des Angeklagten zum Nachteil R. (Fall 145 der Urteilsgründe) eine Einzelstrafe festzusetzen. Dieser Fall wird in den Strafzumessungserwägungen der Kammer zwar ausdrücklich erwähnt (vgl. UA S. 41), bei der Wiedergabe der für die Einzelfälle angesetzten Einzelstrafen indessen ersichtlich infolge eines Fassungsmangels nicht mit angeführt. Da die Strafkammer für die Fälle 141 bis 144 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung bei einer insoweit gegebenen Gesamtschadenshöhe von nur 8.000 DM jeweils Einzelfreiheitsstrafen von drei Monaten ausgeworfen hat, ist auszuschließen, daß sie hier bei einer Schadenssumme in Höhe von 20.000 DM eine geringere Einzelstrafe angesetzt hätte. Der Senat bestimmt daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst die fehlende Einzelstrafe und sieht von einer Zurückverweisung ab. Auswirkungen auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sind angesichts der Vielzahl der Einzelstrafen ausgeschlossen. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Einzelstraffestsetzung nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 358 Rdn. 11). Auch hätte sich der Angeklagte insoweit ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können.
Ende der Entscheidung
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