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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: 1 StR 416/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 273 Abs. 3 | |
StPO § 274 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16. Juli 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. August 2007 zu den vom Angeklagten persönlich eingelegten Rechtsmittel Folgendes ausgeführt:
"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und - im Sinne von BGH NJW 2005, 11440 qualifizierter - Rechtsmittelbelehrung erklärt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten (IX 2199). Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen, übersetzt und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil ist daher rechtskräftig."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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