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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: 1 StR 417/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. August 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 2. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 3. Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 31. Januar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch entfällt die Anordnung der Einziehung des beim Angeklagten S. sichergestellten Springmessers; insoweit beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat aus den in § 430 Abs. 1 StPO genannten Gründen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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