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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: 1 StR 418/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann offen bleiben, ob der von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht gestellte Antrag auf Einholung eines urologischen Sachverständigengutachtens ein Beweisantrag oder nur ein Beweisermittlungsantrag war. Das Landgericht hat jedenfalls zu Recht das Gutachten eiines Sachverständigen als ein völlig ungeeignetes Beweismittel bewertet, weil es für den Tatzeitraum 1995 bis 2000 an ausreichenden Anknüpfungstatsachen fehlt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher dargelegt hat.
Ende der Entscheidung
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