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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.08.1999
Aktenzeichen: 1 StR 418/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 346 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 418/99

vom

31. August 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1999 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. Februar 1999 wird verworfen.

Gründe:

Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Revision ohne sein Verschulden nicht (rechtzeitig) begründet wurde. Nach Erklärung seines Verteidigers ist die Revision mangels Erfolgsaussicht im Einverständnis mit dem Angeklagten nicht begründet worden.

Ende der Entscheidung

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