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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2000
Aktenzeichen: 1 StR 419/00
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 63 | |
StGB § 67 d Abs. 2 | |
StGB § 67 e |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2000
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB hier nicht entgegensteht, wird bei den nach § 67 d Abs. 2, § 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).
Ende der Entscheidung
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