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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: 1 StR 421/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Aufklärungsrüge hinsichtlich der Schuldfähigkeit, dass diese jedenfalls unbegründet ist. Das Landgericht war nicht gedrängt, einen Sachverständigen zu beauftragen.
Ende der Entscheidung
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