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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.08.2008
Aktenzeichen: 1 StR 423/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 StR 423/08

vom 27. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Revision das Ergebnis der Ermittlungen hinsichtlich weiterer Dolmetscher oder Übersetzer für die Sprache Igbo schon nicht mitgeteilt hat, welches sich ausweislich der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft aus einer dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ergibt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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