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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.09.2009
Aktenzeichen: 1 StR 423/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 274
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 2. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch die Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Inhalt des Urteils des Amtsgerichts München I vom 31. März 2003 verwertet, ohne diese Entscheidung in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt zu haben, hat keinen Erfolg.

Sie ist allerdings nicht deshalb unbegründet, weil der Kammervorsitzende, die Berichterstatterin, die weitere Beisitzerin und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in dienstlichen Stellungnahmen versichert haben, dass dieses Urteil verlesen worden sei. Da dem Hauptverhandlungsprotokoll eine Verlesung der Entscheidung nicht zu entnehmen ist, ergibt sich im Hinblick auf die Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO), dass eine Verlesung des Urteils nicht stattgefunden hat.

Zwar kann durch eine zulässige Berichtigung des Protokolls auch zum Nachteil des Beschwerdeführers einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage wieder entzogen werden (BGHSt 51, 298; BVerfG NJW 2009, 1469). Eine Protokollberichtigung ist aber ersichtlich bislang nicht vorgenommen worden.

Der Senat schließt jedoch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aus, dass der Strafausspruch auf der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls unterlassenen Verlesung des Urteils vom 31. März 2003 beruht. Er kann deshalb von der im Hinblick auf die dienstlichen Stellungnahmen der Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft an sich gebotenen Rücksendung der Strafakten an das Landgericht zur Prüfung, ob eine Protokollberichtigung vorzunehmen ist, absehen.

Ende der Entscheidung

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