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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2004
Aktenzeichen: 1 StR 424/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 406g | |
StPO § 240 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 18. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Revision sieht die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt, weil der Vertreter eines nebenklageberechtigten Verletzten (§ 406g Abs. 2 StPO) habe Fragen stellen können.
Die Rüge bleibt erfolglos.
Auch wenn der Verletztenbeistand kein eigenes Fragerecht hat, kann ihm der Vorsitzende - wie offensichtlich hier - im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis gestatten, einzelne Fragen zu stellen (vgl. Gollwitzer in LR, 25. Aufl., § 240 Rdn. 15). Eine auf ein solches Verhalten des Vorsitzenden gestützte Verfahrensrüge könnte nur dann erfolgreich sein, wenn in der Hauptverhandlung gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt wurde (Gollwitzer aaO § 241 Rdn. 29; Tolksdorf in KK-StPO, 5. Aufl. , § 241 Rdn. 9 m.w.N.).
Weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Rüge wäre, daß durch die Zulassung der Frage(n) eine Sachaufklärung oder die Wahrnehmung von Verfahrensinteressen beeinträchtigt worden wäre. Dies muß der Revisionsführer unter Angabe der einzelnen Fragen und aller für die Beurteilung maßgebenden Tatsachen, insbesondere auch hinsichtlich der Art der Beeinträchtigung, dartun (Gollwitzer aaO § 241 Rdn. 34). Zu alledem äußert sich die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht.
Ende der Entscheidung
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