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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: 1 StR 424/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 256 | |
StPO § 256 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tagen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge einer Verletzung von § 256 StPO:
Der von der Revision mitgeteilte Arztbericht des Klinikums L. bezieht sich ebenso wie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klinikums L. offensichtlich auf die durch den Geschädigten F. erlittene Körperverletzung und war damit nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf Anordnung des Vorsitzenden verlesbar.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Verlesung einer Urkunde dann nicht zu protokollieren ist, wenn diese nur als Vernehmungsbehelf dient (BGH StV 2000, 241; Beschluss vom 2. Dezember 2003 - 1 StR 340/03). Aus dem von der Revision vorgelegten Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die vorgenannten Urkunden "auszugsweise" während der Vernehmung des Geschädigten F. verlesen wurden; es liegt daher nahe, dass diese Urkunden auch als Vernehmungsbehelf im Rahmen der Zeugenvernehmung benutzt wurden. Sofern allerdings dessen ungeachtet eine solche "auszugsweise" Verlesung dennoch im Protokoll erwähnt wird, empfiehlt es sich, auch den Verlesungszweck zu protokollieren und zusätzlich die verlesenen Passagen zu bezeichnen.
Ende der Entscheidung
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