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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 29.09.1998
Aktenzeichen: 1 StR 424/98
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 46 Abs. 1 | |
StGB § 54 Abs. 1 | |
StGB § 73 | |
StGB § 73 a | |
StGB § 73 c Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
29. September 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1998, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12. Februar 1998 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz hat es abgesehen mit der Begründung, daß diese Maßnahme für ihn eine unbillige Härte darstellen würde. Den Mitangeklagten W. hat das Landgericht wegen vielfachen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt; bei diesem Angeklagten hat es den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 200.000 DM angeordnet. Es handelt sich bei jedem der Angeklagten um ganz beträchtliche Geschäfte mit Cannabisprodukten. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, die sich auf die Sachrüge stützt, macht die Staatsanwaltschaft geltend, bei dem Angeklagten M. sei die Bemessung der Einzelstrafen und vor allem der Gesamt-strafe als unvertretbar milde anzusehen; bei ihm sei die von ihr beantragte Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 50.000 DM zu Unrecht unterblieben. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist namentlich der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt hat oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf diesem Mangel beruhen kann oder wenn sich die verhängte Strafe nicht im Rahmen des Schuldangemessenen hält. Einen solchen Rechtsfehler hat die Revision nicht aufgedeckt.
Die Strafkammer schätzt das Gefährdungspotential von Cannabisprodukten richtig ein (vgl. BGH NStZ 1996, 139 = BGHSt 42, 1). Sie hat auch nicht verkannt, daß das Gewicht des Angriffs auf die Volksgesundheit, das sich in dem Vielfachen der nicht geringen Menge des Rauschgifts ausdrückt, bei der Strafzumessung in die Abwägung einzubeziehen ist (vgl. BGH NStZ 1990, 84, 85 = BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 8). Diesen Umstand hat sie mit der Erwägung, die Taten des Angeklagten hätten sich "auf große Drogenmengen" bezogen, ausreichend berücksichtigt. Das Gericht, das in allen Fällen die Gesamtmenge und den Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels klarstellt, war nicht gehalten, für jede einzelne Tat zu errechnen und besonders zu werten, um wie viel das Mindestmaß der nicht geringen Menge jeweils überschritten war.
Schließlich begegnet es keinen Bedenken, daß die Strafkammer das "eindeutige Schuldgefälle zwischen den beiden Angeklagten" in Rechnung gestellt hat. Sie durfte zu seinen Gunsten berücksichtigen, daß der Angeklagte M. "letztlich nur die Rolle eines Kuriers hatte".
Was die Bildung der Gesamtstrafe angeht, legt die Staatsanwaltschaft zu starkes Gewicht auf die Summe der verhängten Einzelstrafen, ein Vorgehen, das geeignet sein kann, den Blick für die gesetzmäßige Strafe zu verstellen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5).
2. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer von einer Verfallsanordnung gemäß §§ 73, 73 a StGB abgesehen hat, begegnen ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die von ihr getroffene Entscheidung, die sich jedenfalls auf § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB stützen kann, weist keinen Ermessensfehler auf. In diesem Zusammenhang durfte ins Gewicht fallen, daß der Angeklagte M. , der vor Begehung der Taten längere Zeit arbeitslos war, anders als der Mitangeklagte W. über keinerlei Vermögen verfügt.
Ende der Entscheidung
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