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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2002
Aktenzeichen: 1 StR 425/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 400 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 425/02

vom

19. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin G. M. gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2002 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit der allgemeinen Sachrüge. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Die Revision ist unzulässig. Dem Revisionsvortrag ist nicht zu entnehmen, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt. Ein Nebenkläger kann aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers in der Regel eines Revisionsantrages, der verdeutlicht, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrüge auch unter Berücksichtigung des umfassend gestellten Aufhebungsantrags nicht möglich. Eine Beschwer im Schuldspruch ist nicht ohne weiteres ersichtlich.

Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten der Nebenklägerin und der durch die Revision der Nebenklägerin dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Ende der Entscheidung

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