Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2002
Aktenzeichen: 1 StR 425/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin G. M. gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2002 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit der allgemeinen Sachrüge. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Die Revision ist unzulässig. Dem Revisionsvortrag ist nicht zu entnehmen, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt. Ein Nebenkläger kann aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers in der Regel eines Revisionsantrages, der verdeutlicht, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrüge auch unter Berücksichtigung des umfassend gestellten Aufhebungsantrags nicht möglich. Eine Beschwer im Schuldspruch ist nicht ohne weiteres ersichtlich.
Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten der Nebenklägerin und der durch die Revision der Nebenklägerin dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.