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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2000
Aktenzeichen: 1 StR 426/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 25. Mai 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die Urteilsformel durch einen Teilfreispruch zu ergänzen, da unter Abschnitt II 3. des Urteils nur sechs Taten abgeurteilt sind, während die - durch den Eröffnungsbeschluß unverändert zugelassene - Anklageschrift insoweit zehn Taten zum Gegenstand hat.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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