Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.2004
Aktenzeichen: 1 StR 427/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2004 beschlossen:
Tenor:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 15. April 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 9. Juli 2004, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 15. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
(zu 2)
1. Der Angeklagte ist Fernfahrer. Er spiegelte einer 16jährigen Anhalterin vor, sie mit dem Lkw zu ihrem Ziel zu bringen, tatsächlich fuhr er auf einen einsamen Parkplatz. Dort versuchte er sie gewaltsam an Handschellen zu fesseln, die schon an der Karosserie des Führerhauses angebracht waren. Dies scheiterte zwar an ihrem heftigen Widerstand, sie konnte jedoch nicht verhindern, daß ihre Hose bei seinen Angriffen zerriß, er ihr den Slip herunterzog und einen Finger in ihre Scheide steckte. Erst als sie eine Geschlechtskrankheit behauptete, ließ er von ihr ab und sie konnte fliehen. Der Angeklagte fuhr davon.
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf einer bestimmten Frist keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die fehlende charakterliche Eignung des Angeklagten zum Fahren eines Kraftfahrzeugs wird in der im einzelnen dargelegten bewußten intensiven Förderung der Tat durch die Benutzung eines Fahrzeugs (Aufnahme der Geschädigten in den - mit Handschellen präparierten - Lkw, ihre Verbringung zu dem einsamen Tatort, Ausnutzung ihrer verminderten Verteidigungsmöglichkeiten) gesehen.
3. Die Revision des Angeklagten ist aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 22. September 2004 im einzelnen dargelegten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis entspricht uneingeschränkt der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach bedarf es bei schwerwiegenden Straftaten, die unter (hier besonders intensiver) Nutzung des Kraftfahrzeugs begangen werden, keines verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhangs zwischen Tat und Verkehrssicherheit, der hier nicht vorliegt (vgl. zusammenfassend zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Senatsbeschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658 ff. m.w.N.). Die Revision weist allerdings mit Recht darauf hin, daß der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26. September 2003 (2 StR 161/03 = NStZ 2004, 144 ff.) - in dort allerdings nicht tragenden Erwägungen (aaO, 147) - den Standpunkt vertreten hat, eine Entziehung der Fahrerlaubnis käme (damit auch in Fällen wie dem vorliegenden) nicht in Betracht, wenn der Angeklagte im Zusammenhang mit der Tatbegehung die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet habe, und auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, daß dies künftig der Fall sein werde. Diese Auffassung vertritt auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs; er hat die Frage dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt (Beschluß vom 26. August 2004 - 4 StR 85/03, 155/03, 175/03), nachdem der erkennende Senat auf Anfrage des 4. Strafsenats in dieser Sache vom 16. September 2003 (NStZ 2004, 86) mitgeteilt hat, daß er an der bisherigen Rechtsprechung festhält, die nach seiner Auffassung dem Willen des Gesetzgebers entspricht (Senatsbeschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03 m.w.N.). Eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen ist bisher nicht ergangen.
4. Unter diesen Umständen ist der Senat nicht gehalten, mit der Entscheidung zuzuwarten. Der Anfragebeschluß hindert den Senat, der an der bisherigen Rechtsprechung festhalten will, nicht, auf dieser Grundlage weiter zu entscheiden (st. Rspr., vgl. BGHR GVG § 132 Anfrageverfahren 1; Urteil vom 21. April 2004 - 1 StR 522/03; Beschluß vom 22. Januar 2004 - 1 StR 561/03). Für eine Zurückstellung (nur) der Entscheidung über die Maßregel, wie sie bei einer beabsichtigten, vor der Entscheidung des Großen Senats aber nicht möglichen Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung in Betracht kommen kann (vgl. hierzu grundlegend das Teilurteil in der Sache 4 StR 85/03 vom 6. Juli 2004 = NJW 2004, 2686 ff.), sieht der Senat keine Veranlassung.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.