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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2001
Aktenzeichen: 1 StR 429/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 15. Februar 2001 wird
a) die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt;
b) das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1. Soweit die Anklage dem Angeklagten weitere Taten vorwirft, für die er nicht verurteilt wurde und für die das Landgericht in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht hat, daß er insoweit freizusprechen sei, holt der Senat den versehentlich unterbliebenen Freispruch nach.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen neun Einzeltaten verurteilt, in den Urteilsgründen jedoch zehn Einzeltaten festgestellt und hierwegen zehn Einzelstrafen festgesetzt. Unter diese zehn Einzelstrafen hat es versehentlich auch den Fall II A 7 der Urteilsgründe gerechnet, in dem es den Freispruch des Angeklagten vorgesehen hat. Die insoweit festgesetzte Einzelstrafe in Höhe von zehn Monaten hat daher zu entfallen. Der Wegfall erfordert die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, da der Senat nicht ausschließen kann, daß das Landgericht bei sachgerechter Zugrundelegung von neun Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte. Einer Aufhebung der zugehörigen, rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen bedarf es nicht; ergänzende Feststellungen sind zulässig.
3. Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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