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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.1999
Aktenzeichen: 1 StR 430/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. September 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 6. Mai 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die unterbliebene Anordnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder unzureichende deutsche Sprachkenntnisse noch fehlende Einsicht in die Notwendigkeit einer Therapie ohne weiteres geeignet, ein Absehen von einer Unterbringung zu rechtfertigen (vgl. zu fehlenden Sprachkenntnissen BGH StV 1998, 74; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1997 - 2 StR 496/97 m.w.Nachw.; zu mangelnder Therapiemotivation BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7; BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1998 - 4 StR 492/98 m.w.Nachw.); jedoch ergeben die Urteilsgründe keine Anhaltspunkte dafür, daß bei dem zur Tatzeit 43 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten die Gefahr bestehen könnte, daß er infolge seines Hangs zu übermäßigem Alkoholkonsum erneut erhebliche Straftaten begehen würde (zum Symptomwert vereinzelt gebliebener Sexualdelikte für die hangbedingte Gefährlichkeit vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 - 1 StR 693/96 m.w.Nachw.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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