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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2000
Aktenzeichen: 1 StR 432/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 432/00

vom

23. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Revisionsvorbringen, der Kassiber vom 30. August 1999 sei in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, trifft nicht zu. Ausweislich der Niederschrift des 3. Hauptverhandlungstages vom 16. Mai 2000 (Protokollband Bl. 59) wurde der Kassiber verlesen.

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