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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2006
Aktenzeichen: 1 StR 433/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 345 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2006 beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 26. Juli 2006 wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 16. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich des Tatvorwurfs gemäß Ziffer 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 19. Juli 2005 hat das Landgericht das Verfahren wegen Verjährung eingestellt und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Revision des Angeklagten ist zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden. Das oben genannte Urteil wurde in Abwesenheit des Angeklagten verkündet (§ 231 Abs. 2 StPO). Die Frist zur Einlegung der Revision wurde deshalb nicht schon mit der Verkündung des angefochtenen Urteils in der Hauptverhandlung, sondern erst mit der Zustellung des schriftlichen Urteils am 21. Juni 2006 in Gang gesetzt (§ 341 Abs. 2 StPO). Die vom Angeklagten am 28. Juni 2006 eingelegte Revision war mithin rechtzeitig. Die Frist für die Begründung der Revision endete nach § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO einen Monat nach Ablauf der einwöchigen Frist für die Einlegung der Revision, also am 31. Juli 2006. Damit war auch die am 27. Juli 2006 beim Landgericht eingegangene Begründung der Revision rechtzeitig; eines Wiedereinsetzungsgesuchs bedurfte es nicht.
Auf Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO war der Beschluss des Landgerichts vom 26. Juli 2006 aufzuheben; das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten ist gegenstandslos.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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