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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.2005
Aktenzeichen: 1 StR 435/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. März 2005 und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte sowie sein Verteidiger haben am 17. März 2005 nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelverzicht erklärt. Eine "qualifizierte" Belehrung darüber, dass der Angeklagte ungeachtet einer erfolgten Absprache in seiner Entscheidung frei sei, Rechtsmittel einzulegen, hat das Landgericht nicht erteilt. Mit Schriftsatz vom 2. August 2005 hat Rechtsanwalt W. für den Angeklagten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil gestellt und mit Schriftsatz vom 4. August 2005 Revision eingelegt.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet.
Das Fehlen der erforderlichen qualifizierten Belehrung hat lediglich die Wirkung, dass der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam ist, sodass dem Angeklagten die - hier erheblich überschrittene - einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist das Fehlen der qualifizierten Belehrung - wie eine etwaige unzulässige Urteilsabsprache oder ein ebenfalls unstatthaftes Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmittelverzicht - ohne Bedeutung. Insoweit ist auch die geltend gemachte späte Kenntnisnahme von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ohne Relevanz; denn in der Unkenntnis des Angeklagten und der seines Verteidigers von Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH NJW 2005, 1440, 1444).
2. Danach ist die Revision unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil verspätet eingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO).
Ende der Entscheidung
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