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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2005
Aktenzeichen: 1 StR 436/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. November 2005
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 10. August 2005, mit dem die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 17. März 2005 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Beschuldigten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Beschuldigte mit seinem Schreiben vom 16. Juli 2005 die Revision wirksam zurückgenommen hat. Die Rücknahmeerklärung ist inhaltlich eindeutig. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Bedeutung seiner Erklärung nicht erkannt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Die Rücknahme ist unwiderruflich und führt zum Verlust des Rechtsmittels.
Die Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärter Revisionsrücknahme kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1 StPO). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO ist daneben kein Raum. Die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten Revision stellt sich bei einer zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelrücknahme nicht mehr. Der Beschluss des Landgerichts, durch den die Revision des Beschuldigten wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH NStZ-RR 2004, 50; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 1 StR 424/03).
Ende der Entscheidung
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