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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: 1 StR 436/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2006 beschlossen:
Tenor:
1. Dem Angeklagten wird von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 31. März 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Beschluss des Landgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO vom 21. Juli 2006 ist damit gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 31. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung, die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe zu 1.:
Die Generalbundesanwältin hat in ihrer Antragsschrift ausgeführt:
"Die Revisionsbegründungsfrist wurde versäumt. Die Urteilszustellung an den Pflichtverteidiger wurde am 9. Mai 2006 durch den Vorsitzenden angeordnet und ist am 12. Mai 2006 erfolgt. Damit ist die Begründungsfrist am 12. Juni 2006 abgelaufen. Eine förmliche Urteilszustellung an den Wahlverteidiger Rechtsanwalt K. ist vom Vorsitzenden nicht verfügt worden und somit auch nicht erfolgt. Damit wurde auch keine weitere Frist eröffnet. Die von dem Wahlverteidiger behauptete erneute Zustellung vom 29. Juni 2006 bezog sich auf die Revisionsrechtfertigungsschrift der Staatsanwaltschaft. Dies stellt somit keine erneute Urteilszustellung dar. Eine formlose Mitteilung des Urteils setzt keine Frist in Lauf.
Indessen hat der Angeklagte bereits am 10. Mai 2006 den neuen Wahlverteidiger bevollmächtigt und offensichtlich mit der Revisionsbegründung beauftragt. Die vorliegenden mehreren Verteidiger-Fehler können ihm daher nicht als (Mit-) Verschulden zugerechnet werden. Der - rechtzeitig - gestellte Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO, mit dem zugleich die versäumte Revisionsrechtfertigung nachgeholt wurde, kann daher auch zum Anlass genommen werden, dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren (vgl. KK-Maul StPO 5. Aufl. § 45 Rdn. 16 m. Hinw. auf BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 9; ebenso Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 45 Rdn. 12).
Mit der Wiedereinsetzung ist der Verwerfungsbeschluss des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO gegenstandslos. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO bedarf es deshalb nicht (vgl. BGHSt 11, 152, 154)."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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