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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: 1 StR 436/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 145a Abs. 3 | |
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 2008, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. April 2008 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts ist unbegründet.
Das Vorbringen der Verteidigerin M. , die Frist zur Begründung der Revision sei ihr gegenüber deswegen nicht in Gang gesetzt worden, weil ihr das Urteil neben dem Pflichtverteidiger nicht auch zugestellt worden sei, greift nicht durch. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht annahm, dass bei mehrfacher Verteidigung die förmliche Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger genüge (BVerfG Beschl. vom 20. März 2001 - 2 BvR 2058/00). Wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. August 2008 ausgeführt hat, ist im Übrigen das Urteil nicht nur dem Pflichtverteidiger zugestellt, sondern auch dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt O. , in dessen Untervollmacht Rechtsanwältin M. in der Hauptverhandlung aufgetreten war, unter Übersendung einer Urteilsausfertigung entsprechend § 145a Abs. 3 StPO mitgeteilt worden. Eine weitergehende Verpflichtung zur Übersendung auch gegenüber Rechtsanwältin M. traf das Landgericht schon deswegen nicht, weil die Einlegung der Revision durch Rechtsanwältin M. ebenfalls mit dem Briefkopf des Wahlverteidigers Rechtsanwalt O. erklärt worden war.
Ende der Entscheidung
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