Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: 1 StR 437/03
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 63
StGB § 20
StPO § 154
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 437/03

vom 17. Februar 2004

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, Hebenstreit,

Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Januar 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat es abgelehnt, den Beschuldigten gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, da er "lediglich lästige", geringfügige Taten begangen habe und schwerwiegendere Taten auch in Zukunft nicht zu erwarten seien.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

1. Bei dem jetzt 48 Jahre alten Beschuldigten liegt als Folge einer frühkindlichen Hirnentzündung eine hirnorganisch begründete psychische Wesensveränderung vor, die im wesentlichen von "paranoiden Befürchtungen sowie einer Störung der Affektivität" geprägt ist. Der Beschuldigte fühlt sich "von Personen aus seiner nächsten Umgebung beeinträchtigt und bedroht", was immer wieder zu "aggressiven Spannungszuständen" führt. Insgesamt liegt eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB vor.

2. Im Zustand der krankheitsbedingten Schuldunfähigkeit hat der Beschuldigte etwa den Hausmeister der Wohnanlage, in der er seit 1990 wohnt, beschimpft und mit dem Tode bedroht, ebenso weitere Personen - überwiegend Nachbarn - beschimpft, ohne daß in allen Fällen klar würde, wodurch die Vorgänge ausgelöst wurden. Soweit festgestellt, handelt es sich darum, daß sich die Nachbarn, teilweise durch Einschalten der Polizei, gegen Belästigungen durch den Angeklagten - Lärmen oder Herumwerfen von Abfällen - zu schützen versuchten. Neben bloß verbalen Ausfällen kam es aber auch zu Sachbeschädigungen - so zerstach er einen Reifen des Pkw's der Nachbarin V., die sich dagegen verwahrt hatte, daß er immer wieder Knochen in ihren Garten warf - und zu Körperverletzungen. Er gab etwa der Nachbarin H. eine Ohrfeige, als sie ihn zur Ruhe mahnte, nachdem sie durch sein intensives Lärmen im Hausflur aus dem Schlaf gerissen war. Den Polizeibeamten S. versuchte er mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, wobei er ihn jedoch nur streifte. Vorausgegangen war, daß der Beschuldigte den Vater S.s - wie dieser seinem Sohn mitgeteilt hatte - aus nicht erkennbaren Gründen beleidigt und zu schlagen versucht haben soll.

3. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß bei der Bewertung der Taten des Beschuldigten auch frühere Taten mit zu berücksichtigen sind. Insoweit hat sie, teils anhand früherer Urteile, in einem Fall durch Beweisaufnahme über einen von einem anderen Gericht gemäß § 154 StPO eingestellten Vorwurf; unter anderem folgendes festgestellt:

a) 1989 zerschlug der Beschuldigte in der Wohnung seiner Eltern vier Türen und trat auf den Vater ein. Einige Stunden nach diesem Vorfall zerschlug er die Schlafzimmertür und ging mit einem Hammer auf den Vater los. Als dieser ihm den Hammer entreißen und flüchten konnte, warf er die Mutter zu Boden und brach ihr den Oberarm. Als schließlich die Polizei kam, kratzte er, biß und schlug auf die Polizisten ein. Einer von ihnen wurde an Händen und Armen verletzt. Er entriß einem Polizisten die Dienstwaffe, deren "Benutzung ... scheiterte, da der Abzug ... blockiert war".

Wegen dieser Taten wurde der Beschuldigte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, wobei die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Näheres ist nicht mitgeteilt.

b) Erneut wurde 1998 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und zur Bewährung ausgesetzt. Der Beschuldigte hatte auf offener Straße einen Herrn W. - ob Nachbar oder nicht, bleibt offen - ohne erkennbaren Grund beleidigt, angegriffen, zu Boden geworfen und sich auf ihn gesetzt. W. erlitt eine Trümmerfraktur eines Fingers und mußte wochenlang einen Gips tragen.

c) Wegen dieser Verurteilung wurde ein weiteres Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt. Der Beschuldigte hatte auf der Straße einen verstorbenen Arbeitskollegen gegenüber dessen Witwe beschimpft und ihr und ihrem Begleiter vorgeworfen, ihm einige Wochen zuvor in einem Park nachgeschaut zu haben. Als sich der Begleiter diese Beleidigungen und Belästigungen verbat, "schob" er sein Fahrrad gegen ihn und schlug ihn mit der Faust ins Gesicht.

4. Nach Auffassung der Strafkammer liegen insgesamt nicht erhebliche, sondern nur lästige Taten vor, die sich im "unteren Bereich" bewegten; letztlich seien es "Nachbarstreitigkeiten", denen mit den "Mitteln des Zivilrechts" zu begegnen sei. Zwar sei auch in Zukunft mit vergleichbaren "Konflikten" und dem entsprechend mit vergleichbaren - nicht aber schwerwiegenderen Taten - zu rechnen, eine im Sinne des § 63 StGB bedeutsame Gefahr für die Allgemeinheit begründe dies jedoch nicht. Auch unter Berücksichtigung der im einzelnen gewürdigten früheren Taten sei daher eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unverhältnismäßig und komme nicht in Betracht.

II.

Wenn die Strafkammer auch von im Ansatz rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgeht, hält das Urteil rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Selbst wenn den Bewertungen der Strafkammer im übrigen zu folgen wäre, sind ihre Erwägungen an einer zentralen Stelle unklar.

Der gerichtliche Sachverständige, dessen Sachkunde die Strafkammer hervorhebt, sieht bei "weiterer Verschlechterung des psychischen Befindens" eine "Eskalationsgefahr". Zugleich hat er die Möglichkeit schwerer wiegender rechtswidriger Taten nach den Urteilsfeststellungen aber als "reine Spekulation" bezeichnet. Im Ergebnis habe er bei "Anwendung der erwähnten Kriterien" nur eine Wiederholungsgefahr für mit den vorliegenden "vergleichbare Delikte" bejaht.

Es erscheint schon wenig naheliegend, daß ein erfahrener Sachverständiger im Rahmen eines Gutachtens über den gegenwärtigen und den zu erwartenden künftigen psychischen Zustand im Rahmen seiner Prognose nach eigener Bewertung "reine Spekulationen" anstellt. Auch die Verknüpfung dieser Prognose mit den "erwähnten Kriterien" ist unklar. Es ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, welche Kriterien damit gemeint sind, jedoch hat die Strafkammer im übrigen, wenn auch unter unterschiedlichen Aspekten, allein rechtliche Erwägungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit angestellt. Die rechtliche Gewichtung festgestellter Taten durch das Gericht kann aber nicht verdeutlichen, warum aus psychiatrischer Sicht mit gewichtigeren als den festgestellten Taten nicht zu rechnen ist.

2. Unabhängig davon bestehen sowohl gegen die Bewertung der früheren als auch der verfahrensgegenständlichen Taten rechtliche Bedenken:

a) Den Vorfall aus dem Jahre 1989 hält die Strafkammer nicht nur wegen des inzwischen verstrichenen Zeitraums für wenig bedeutsam, sondern auch wegen des zugrundeliegenden, inzwischen aber überwundenen Vater-Sohn-Konflikts. Ob auch der Angriff gegen die Mutter, der immerhin zu einem Oberarmbruch führte, deshalb und wegen der zusätzlich genannten ehelichen Spannungen der Eltern als weitgehend relativiert angesehen werden kann, erscheint zumindest fraglich. Dies gilt noch mehr für die Annahme, all dies lasse auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Polizei in einem vergleichsweise milden Licht erscheinen. Soweit sich die Strafkammer mit dem gewaltsamen Entreißen der Waffe befaßt, ist insbesondere die Erwägung, der Beschuldigte habe möglicherweise mit der Waffe nur drohen wollen, mit der Feststellung unvereinbar, die Benutzung der Waffe sei an ihrem blockierten Abzug gescheitert.

b) Auch die Erwägung, das Verhalten des Beschuldigten gegenüber Herrn W. wiege deshalb weniger schwer, weil er ihn zuvor ohne erkennbaren Grund (unter anderem mit dem Wort "Dreckhammel") beleidigt habe und der Trümmerbruch des Fingers nicht eigentlich beabsichtigt, sondern Folge der Auseinandersetzung wegen dieser "Formalbeleidigung" gewesen sei, ist nicht ohne weiteres einsichtig. Der Beschuldigte hat W. ohne erkennbaren Grund beleidigt, ihn geschlagen, auf den Boden geworfen und sich auf ihn gesetzt; dies führte zu dem Trümmerbruch. Ohne daß es auf eine isolierte Bewertung jeder einzelnen Phase dieses Geschehens ankäme, liegt diese auch in ihrem Ursprung auf einen Angriff des Beschuldigten zurückgehende Verletzung schon auf Grund ihrer Schwere jedenfalls nicht, wie die Strafkammer meint, "im untersten Bereich".

c) Für die Bewertung des von der Strafkammer ebenfalls dem "unteren Bereich" zugeordneten Faustschlags ins Gesicht des Begleiters der Witwe des früheren Arbeitskollegen gilt nichts anderes.

d) Es mag dahinstehen, ob allein die aufgezeigten Bedenken gegen die Bewertung der früheren Taten notwendig zur Aufhebung des Urteils führen müßten, wenn die verfahrensgegenständlichen Taten rechtsfehlerfrei gewürdigt wären.

Dies ist jedoch nicht der Fall.

Insbesondere folgt dies aus der Annahme, es lägen (nur) "Nachbarstreitigkeiten" vor. Dieser Begriff erweckt letztlich den Anschein wechselseitiger Auseinandersetzungen, die in räumlich engem Zusammenleben der Beteiligten ihre Wurzel haben, an objektiv eher weniger bedeutende Gründe anknüpfen und im Grunde leicht bereinigt werden könnten. Auch wenn dies, wie hier, voraussichtlich nicht gelingen wird, so will die Strafkammer offenbar zum Ausdruck bringen, handele es sich unter diesen Umständen jedenfalls nicht um Vorgänge, die ein nachhaltiges Eingreifen in Form einer Unterbringung gemäß § 63 StGB rechtfertigen könnten.

All dies wird den Feststellungen zur Art der Erkrankung des Beschuldigten und den daraus resultierenden Folgen nicht gerecht. Der Beschuldigte fühlt sich offenbar von jedermann, der mit ihm in Kontakt kommt, bedroht und reagiert mit Aggression. Dies war offenbar schon so, als er noch bei den Eltern lebte - die Strafkammer erwähnt über den Vorgang von 1989 hinaus häufige wechselseitige Handgreiflichkeiten - und gilt auch für die jeweiligen Nachbarn. Darüber hinaus ist aber auch jeder andere gefährdet, wie z.B. der Begleiter der Witwe des Arbeitskollegen, Polizisten, wohl auch der Vater des Polizisten S., oder auch der auf der Straße angegriffene Herr W., dessen Beziehung zum Beschuldigten die Urteilsgründe nicht ergeben. Ein weiterer wesentlicher Unterschied zu "Nachbarstreitigkeiten" liegt auch darin, daß, soweit ersichtlich, keiner dieser Geschädigten durch auch nur im weitesten Sinne vorwerfbares eigenes Verhalten die Attacken des Beschuldigten ausgelöst hat. Insgesamt liegt die Bewertung nahe, daß infolge der Krankheit des Beschuldigten jedermann, der irgendwie in Kontakt mit ihm gerät, mit Angriffen nicht nur gegen seine Ehre und jedenfalls in Einzelfällen auch gegen sein Eigentum, sondern auch gegen seine körperliche Integrität rechnen muß. Es bedarf auch keiner weiteren Darlegung, daß körperliche Attacken, die wiederholt sogar zu Knochenbrüchen geführt haben, aber auch Ohrfeigen oder Faustschläge ins Gesicht nicht lediglich lästige und unbedeutende und daher von der Allgemeinheit hinzunehmende Vorfälle sind (vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. Januar 2003 - 1 StR 531/02), selbst wenn im Einzelfall Ohrfeige oder Fausthieb den Betroffenen letztlich aus Zufall oder wegen eigenen geschickten Ausweichens nicht oder nicht mit voller Wucht getroffen hat. Es fällt auch ins Gewicht, daß sich diese Vorfälle, entsprechend der fortbestehenden Grunderkrankung über Jahre hin immer wiederholt haben, ohne daß es unter diesen Umständen darauf ankäme, ob, was die Strafkammer verneint, schon von einer Tatserie auszugehen ist.

3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Auch die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen waren aufzuheben. Der Beschuldigte hat sich dahin eingelassen, er zersteche keine Reifen und habe niemanden geschlagen. Er hatte mangels Beschwer keine Möglichkeit, überprüfen zu lassen, ob die gegenteiligen Feststellungen der Strafkammer rechtsfehlerfrei getroffen wurden. Sie können daher nicht als mögliche Grundlage einer Unterbringung des Beschuldigten bestehenbleiben (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 204 m.w. Nachw. für den vergleichbaren Fall der Aufhebung eines Freispruchs).

III.

Der Senat sieht Anlaß zu folgendem Hinweis:

Bei der Frage der Notwendigkeit einer hier in Frage kommenden Maßregel kommt es gemäß § 63 StGB entscheidend auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung an (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 428/00; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 13, vor § 61 Rdn. 10 m.w. Nachw.).

Aus im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschuldigte auf Anordnung des Landratsamtes München am 11. April 2002 in das Bezirkskrankenhaus Haar eingewiesen wurde, wo er im Rahmen des vorliegenden Verfahrens am 20. Juni 2002 begutachtet wurde.

Die Strafkammer führt aus, daß bei "Rückkehr des Beschuldigten in sein bisheriges Umfeld" wieder mit Taten der festgestellten Art zu rechnen sei. Dies spricht dafür, daß er auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch im Bezirkskrankenhaus war. In gleiche Richtung deutet die Aussage der "behandelnden Ärztin", die von einer deutlichen Verbesserung durch die Behandlung im Bezirkskrankenhaus berichtet hat, wenn auch keine wirkliche Krankheitseinsicht und keine endgültige Stabilisierung vorliege. Eine zunehmende Stabilisierung sei "auf Grund des geänderten äußeren Rahmens" aber festzustellen, aggressives Verhalten sei seit Juli 2002 nicht mehr aufgefallen. Dementsprechend basiert auch die Prognose des gerichtlichen Sachverständigen auf der Annahme einer "Unterbrechung der Behandlung".

All dies hat die Strafkammer nicht erkennbar erörtert, sondern sie geht ohne weiteres von der Gefahr weiterer Taten "bei Rückkehr" aus. Die rechtlich gebotene Feststellung einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit künftiger Taten (vgl. BGH NStZ 1993, 78) ist unter diesen Umständen den Urteilsgründen nicht hinreichend klar zu entnehmen. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird daher nähere Feststellungen zum weiteren Verlauf der Behandlung und den Lebensverhältnissen und dem Zustand des Beschuldigten zum Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung zu treffen haben. Je nach den Umständen könnte die Grundlage für eine Unterbringung entfallen sein oder jedenfalls die Grundlage für eine (nochmalige) Aussetzung einer Unterbringungsanordnung zur Bewährung vorliegen.



Ende der Entscheidung

Zurück