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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2009
Aktenzeichen: 1 StR 440/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 45 Abs. 2 | |
StPO § 344 | |
StPO § 345 Abs. 1 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. September 2009
gemäß § 346 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
1.
Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet, weil seine Revision - wie das Landgericht in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat - die Formerfordernisse nach § 344 und § 345 Abs. 1 StPO nicht erfüllt.
2.
Die Voraussetzungen für eine insoweit zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen schon deshalb nicht vor, weil die versäumte Handlung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht fristgemäß nachgeholt worden ist.
Ende der Entscheidung
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