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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2009
Aktenzeichen: 1 StR 440/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 45 Abs. 2
StPO § 344
StPO § 345 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 16. September 2009

gemäß § 346 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1.

Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet, weil seine Revision - wie das Landgericht in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat - die Formerfordernisse nach § 344 und § 345 Abs. 1 StPO nicht erfüllt.

2.

Die Voraussetzungen für eine insoweit zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen schon deshalb nicht vor, weil die versäumte Handlung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht fristgemäß nachgeholt worden ist.

Ende der Entscheidung

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