Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.11.2006
Aktenzeichen: 1 StR 441/06
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 63 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 8. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls und Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Februar 2006 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der schizophrene Angeklagte hat im Oktober 2004 eine ihm unbekannte Frau grundlos auf der Straße getreten. Im Dezember 2004 hat er eine Jacke und im April 2005 ein Hemd gestohlen.
Bei dem Tritt war er jedenfalls vermindert schuldfähig (§ 21 StGB), möglicherweise schuldunfähig (§ 20 StGB). Bei den beiden Diebstählen war er möglicherweise vermindert schuldfähig (§ 21 StGB), nicht jedoch schuldunfähig (§ 20 StGB). Dementsprechend wurde er wegen der Diebstähle bestraft, vom Vorwurf der Körperverletzung dagegen freigesprochen. Von einer Unterbringung gemäß § 63 StGB, die angesichts der genannten Feststellungen zur Schuldfähigkeit hier allein auf die Körperverletzung hätte gestützt werden können, wurde abgesehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft.
Sie beantragt (§ 344 Abs. 1 StPO), das Urteil aufzuheben. Die Begründung dieses Antrags befasst sich ausschließlich mit der unterbliebenen Unterbringungsanordnung. Nach dem maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; BGH NStZ-RR 2004, 118) ist damit allein das Absehen von einer Unterbringungsanordnung angefochten. Der Senat bemerkt, dass, zumal bei einer Revision der Staatsanwaltschaft, der Revisionsantrag deckungsgleich mit den Ausführungen zur Revisionsbegründung sein sollte. Das Revisionsverfahren wird nicht unerheblich erleichtert, wenn der Umfang der Anfechtung nicht erst durch Auslegung der Revisionsbegründung ermittelt werden muss (BGH NStZ-RR aaO m. w. N.).
Die Ablehnung einer Unterbringungsanordnung hält rechtlicher Überprüfung stand. Dies hat der Vertreter der Generalbundesanwältin zutreffend im Einzelnen dargelegt. Hinsichtlich der Vorstrafen hat die Strafkammer die jeweils zugrunde liegenden Delikte (hauptsächlich Diebstahl, Betrug und Leistungserschleichung) und die jeweils verhängten Strafen (Geldstrafen oder kurze Freiheitsstrafen, § 47 StGB) mitgeteilt. Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinausgehende Feststellungen zu den Vorverurteilungen eine andere Beurteilung der Notwendigkeit einer Unterbringungsanordnung hätten ergeben können, sind nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.