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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2008
Aktenzeichen: 1 StR 441/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 100a | |
StPO § 244 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Verwertbarkeit der Telekommunikationsüberwachung des Angeklagten:
Das Landgericht hat den Verdacht einer Katalogtat im Sinne von § 100a StPO zum Zeitpunkt der Anordnung freibeweislich überprüft (UA S. 11-13). Beim Bejahen der Voraussetzungen hat es seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, was das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren festgestellt hat (vgl. BGHSt 41, 30). Die Anträge, die darauf abzielten, die Rechtmäßigkeit der Telekommunikationsanordnung zu überprüfen, mussten nicht nach § 244 Abs. 3 StPO beschieden werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die diesbezüglichen Verfahrensrügen unzulässig sind. Jedenfalls sind sie unbegründet.
Im Urteil sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln jedoch nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ 2007, 117).
Ende der Entscheidung
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