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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.09.2009
Aktenzeichen: 1 StR 441/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 1. September 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13. Mai 2009 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs; § 265 StPO steht nicht entgegen.

Die Annahme von Tatmehrheit für die beiden rechtsfehlerfrei festgestellten Rauschgiftverkäufe im Januar und Februar 2008 (Fälle II. 5. und 6. der Urteilsgründe) hat keinen Bestand. Beide Verkäufe wurden tateinheitlich verwirklicht, weil sie in einem Handlungsteil zusammentreffen und zwar in der Bezahlung. Diese erfolgte für beide Geschäfte bei der zweiten Übergabe im Februar 2008 (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 29; BGH, Beschl. vom 9. Januar 2008 - 2 StR 527/07). Der Schuldspruch war daher abzuändern, wenngleich der Senat Bedenken des 3. Strafsenats (NStZ 2009, 392) und des 4. Strafsenats (NStZ 1999, 411) gegen diese Rechtsprechung teilt (vgl. auch Senat , Beschl. vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 526/08). Da die Sache im Übrigen entscheidungsreif ist, hat der Senat unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots eine Sachentscheidung getroffen.

Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten im Fall II. 5. der Urteilsgründe. Der Gesamtstrafenausspruch hat Bestand. Da eine andere konkurrenzrechtliche Bewertung der beiden oben benannten Rauschgiftgeschäfte den materiellen Unrechts- und Schuldgehalt unbeeinflusst lässt, kann der Senat angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von fünf Mal drei Jahren und sechs Monaten ausschließen, dass der Rechtsfehler sich auf die verhängte Gesamtstrafe auswirkt.

Ende der Entscheidung

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