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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2000
Aktenzeichen: 1 StR 442/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2 | |
StPO § 338 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu den Ablehnungsrügen:
1. Das Landgericht hat drei Ablehnungsanträge des Angeklagten als unzulässig behandelt, weil die dafür vorgebrachten Gründe zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet seien (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Das begegnet hier hinsichtlich der abgelehnten berufsrichterlichen Beisitzerinnen sowie im Blick auf das zweite und dritte Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der Strafkammer keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wohl aber, soweit der Vorsitzende der Strafkammer bereits mit Schriftsatz vom 15. Juni 2000 abgelehnt worden war.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß solche zur Ablehnung herangezogenen Umstände, die aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sind, zur Unzulässigkeit der Ablehnung führen. Eine völlig ungeeignete Begründung ist rechtlich wie das Fehlen einer Begründung zu behandeln (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 2, 7; BGH NStZ 1999, 311). Hier liegt auf der Hand, daß die benannten Ablehnungsgründe die Ablehnung der berufsrichterlichen Beisitzerinnen nicht zu begründen vermochten. Gleiches gilt für die gegen den Vorsitzenden mit den beiden Folgeablehnungen geltend gemachten weiteren Gründe. Namentlich die Auffassung, es bedürfe bei der Angabe des Betreffs eines Strafverfahrens neben dem Vor- und Zunamen des Beschuldigten sowie der Benennung eines der in Rede stehenden Delikte der Hinzufügung der Anrede "Herr" sowie der Berufsbezeichnung, geht fehl; darauf eine Richterablehnung stützen zu wollen, ist abwegig. Ebensowenig ist die Mitwirkung an der Entscheidung über die für unzulässig erachteten ersten beiden Ablehnungsgesuche für sich genommen als Ablehnungsgrund geeignet; das gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß diese rechtliche Bewertung hinsichtlich des ersten gegen den Strafkammervorsitzenden gerichteten Ablehnungsgesuches rechtlich unzutreffend war (vgl. für den Fall einer unzutreffenden Rechtsauffassung BGH NStZ 1999, 311).
2. Hinsichtlich der gegen den Vorsitzenden der Strafkammer im ersten Ablehnungsantrag geltend gemachten zahlreichen Umstände, auf die dessen Ablehnung gestützt wurde, fehlte der Begründung nicht von vornherein die Eignung zur Ablehnung. Insoweit kann der Fall dem Fehlen einer Begründung nicht gleicherachtet werden. Die verfahrensleitenden Maßnahmen und die Behandlung von Anliegen des Verteidigers, auf die das Gesuch im wesentlichen gestützt war, vermögen unter bestimmten Umständen in ihrer Summe sehr wohl die Besorgnis der Befangenheit zu begründen; das mag etwa dann gelten, wenn ein nachvollziehbarer Grund für sie jeweils nicht erkennbar wäre. Es kommt bei der Bewertung also stets auf die prozedurale Lage an. Das ist dann aber eine Frage der Begründetheit des Ablehnungsantrages.
Der bezeichnete Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 338 Nr. 3 StPO). Denn das Ablehnungsgesuch war jedenfalls sachlich nicht begründet. Das hat der Senat nach Beschwerdegrundsätzen nachzuprüfen (vgl. BGHSt 23, 265 ff.). Diese Prüfung ergibt, daß der Angeklagte bei verständiger Würdigung des Sachverhalts keinen Grund hatte, an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden zu zweifeln. Die Umstände, auf die das erste Ablehnungsgesuch gestützt war, finden - soweit sie sich als ablehnungsgeeignet erweisen - in der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 16. Juni 2000 ihre Erläuterung und Erklärung. Auch die vom Vorsitzenden in seinem Schreiben vom 13. Juni 2000 an den Verteidiger Rechtsanwalt P. geäußerte Besorgnis, dessen Schreiben vom 8. Juni 2000 "könnte geeignet erscheinen, die Annahme zu begründen, daß es lediglich um eine Verfahrensverzögerung" gehe, lag hier angesichts des Vorlaufs nicht neben der Sache. Nichts anderes ergibt sich insoweit, wenn die rechtlich unzutreffende Beurteilung des ersten, gegen den Vorsitzenden gerichteten Gesuchs als unzulässig mit in Betracht gezogen wird.
Ende der Entscheidung
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