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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: 1 StR 442/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 442/04

vom 9. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, daß eine mögliche erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht hinreichend belegt ist. Denn das von ihm übernommene Gutachten des Sachverständigen stellt nach dessen eigenem Bekunden lediglich eine "Verdachtsdiagnose" dar, da sich der Sachverständige zu der erforderlichen psychiatrischen und testpsychologischen Untersuchung des Angeklagten nicht in der Lage sah. Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.



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