Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: 1 StR 442/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, daß eine mögliche erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht hinreichend belegt ist. Denn das von ihm übernommene Gutachten des Sachverständigen stellt nach dessen eigenem Bekunden lediglich eine "Verdachtsdiagnose" dar, da sich der Sachverständige zu der erforderlichen psychiatrischen und testpsychologischen Untersuchung des Angeklagten nicht in der Lage sah. Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.