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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: 1 StR 442/07
(1)
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 206a | |
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 5 | |
StGB § 78b Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 184 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. März 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Verbreitung pornografischer Schriften in drei tatmehrheitlichen Fällen (Tatkomplex II.3.a) verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
- des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 156 tatmehrheitlichen Fällen
- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 84 tatmehrheitlichen Fällen
- der Verbreitung pornografischer Schriften
- des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 100 tatmehrheitlichen Fällen
- des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen Fällen
- des Besitzes kinderpornografischer Schriften
- des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen Fällen
schuldig ist.
2. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die weiteren Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen, soweit dem Angeklagten zur Last lag, im Zeitraum zwischen dem 28. Januar 2001 und dem 27. Dezember 2003 durch drei selbständige Handlungen pornographische Schriften verbreitet zu haben (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998; Tatkomplex II.3.a). Bezüglich dieses Tatvorwurfs ist Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB eingetreten. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Mithin beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Zu Gunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass er die ihm vorgeworfenen Straftaten schon zu Beginn des Tatzeitraums - mithin noch im Januar/Februar 2001 - begangen hat. Das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ist aber erst aufgrund der Strafanzeige des Geschädigten S. vom 28. März 2006 eingeleitet worden. Ein Anwendungsfall des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt nicht vor."
Dem schließt sich der Senat an.
Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern.
Trotz des Wegfalls dieser Vorwürfe kann die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen auch verjährte Taten bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte Straftaten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 38b m.w.N.). Jedenfalls fielen die entfallenden drei Einzelstrafen von jeweils drei Monaten angesichts der Vielzahl der verbleibenden Taten, die fast durchgängig mit deutlich höheren Einzelstrafen geahndet wurden, in keiner Weise ins Gewicht.
2. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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