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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 16.03.2004
Aktenzeichen: 1 StR 443/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
16. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 20. Mai 2003 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Staatanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 23. Juli 2001 wegen Hehlerei zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der zum Nachteil des Angeklagten eingelegten Revision beanstandete die Staatsanwaltschaft, daß dieser nicht - statt dessen - wegen Mittäterschaft am (schweren) Raub, der Vortat, für schuldig befunden wurde. Das Urteil des Landgerichts wurde mit Urteil des Senats vom 9. Juli 2002 (1 StR 88/02) aufgehoben; die Sache wurde an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat den Angeklagten am 5. Juni 2003 wiederum - nur - wegen Hehlerei verurteilt, jetzt zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten. Mit der erneut eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision verfolgt die Staatsanwaltschaft ihr Ziel - letztlich Verurteilung wegen Raubes - weiter. Der Angeklagte wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen seine Verurteilung. Beiden Revisionen bleibt der Erfolg versagt.
II.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, gemeinsam mit anderen unbekannten Tätern am späten Abend des 22. März 2000 den Mineralienhändler Z. in dessen Anwesen in Zi. großer Bergkristalle und anderer Gegenstände im Wert von mindestens 150.000,-- DM beraubt und diese zu einem erheblichen Teil anschließend in seine Wohnung in H. verbracht zu haben. Dort wurden sie bei einer Durchsuchung in anderer Sache aufgefunden. Der Angeklagte behauptet, alles rechtmäßig erworben bzw. geschenkt bekommen zu haben, überwiegend vom Geschädigten Z. .
III.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer konnte erneut letzte Zweifel an der Beteiligung des Angeklagten am Raub nicht überwinden. Dies ist frei von Rechtsfehlern.
Die Würdigung der Beweise ist dem Tatrichter vorbehalten. Kann er Zweifel an der Täterschaft eines Angeklagten nicht überwinden, so ist dies in der Regel hinzunehmen. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Würdigung mit den Gesetzen der Logik, mit gesicherten Erfahrungssätzen des täglichen Lebens sowie den Erkenntnissen der Wissenschaften nicht übereinstimmt, widersprüchlich, unklar oder in entscheidenden Punkten lückenhaft ist. Rechtlich zu beanstanden sind Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf theoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (BGH, Senatsurteil vom 9. Juli 2002 - 1 StR 88/02 -; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16).
Gemessen an diesen Maßstäben hat das angefochtene Urteil Bestand. Die Beweiswürdigung ist erschöpfend. Insbesondere hat sich die Strafkammer nunmehr auch mit der Frage der Finanzierbarkeit des Einkaufs der Gegenstände durch den Angeklagten und mit dessen Äußerung über A. gegenüber Z. auseinandergesetzt. Die Würdigung der Beweise trägt - ohne daß dabei zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt wurden - die von der Strafkammer gezogenen Schlußfolgerungen; zwingend müssen diese nicht sein.
Von den Ermittlungsbehörden nach Abschluß des landgerichtlichen Verfahrens gewonnene neue Erkenntnisse können im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden.
IV.
Zur Revision des Angeklagten:
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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