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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2000
Aktenzeichen: 1 StR 45/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 247 Satz 4 | |
StPO § 241 a | |
StPO § 338 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Revision rügt, dem Angeklagten, der bei der Vernehmung der acht Jahre alten Geschädigten abwesend war, hätten bei seiner Unterrichtung gemäß § 247 Satz 4 StPO auch die an diese Zeugin gestellten Fragen (§ 241 a StPO) mitgeteilt werden müssen. Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Revision hätte die von ihr behauptete Beschränkung der Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8 StPO allenfalls geltend machen können, wenn der Angeklagte, als er wieder anwesend war, die Vorsitzende der Jugendkammer um Mitteilung gestellter Fragen gebeten und gegebenenfalls einen Gerichtsbeschluß herbeigeführt hätte (vgl. auch W. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 247 Rdn. 39).
Ende der Entscheidung
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