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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: 1 StR 450/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 472 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 2. Mai 2007 sowie seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kostenentscheidung bezüglich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn die Kammer hat im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO berücksichtigt, dass die Glaubwürdigkeit der Geschädigten auch im Hinblick auf den Vorfall im Jahr 1992, der zur Verurteilung führte, zu untersuchen gewesen wäre und damit die umfangreiche Beweisaufnahme auf jeden Fall erforderlich geworden wäre.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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