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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: 1 StR 451/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 265 Abs. 1 | |
StPO § 265 Abs. 4 | |
StGB § 22 | |
StGB § 23 | |
StGB § 52 | |
StGB § 211 | |
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 | |
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 17. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist durch den Beschluss des Landgerichts vom 20. Januar 2006 gegenstandslos; die dort angeordnete Beistandsbestellung wirkt auch für das Revisionsverfahren fort.
Zur Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 und 4 StPO bemerkt der Senat: Die am ersten und zweiten Hauptverhandlungstag vom Vorsitzenden erteilten rechtlichen Hinweise, es komme statt einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags auch eine Verurteilung wegen versuchten Heimtückemordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 211, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23, 52 StGB in Betracht, entsprachen den Anforderungen des § 265 Abs. 1 StPO. Das Landgericht musste hier nicht darauf hinweisen, durch welchen Sachverhalt das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt sein könnte. Der im Urteil festgestellte Geschehensablauf weicht nämlich nicht wesentlich von der Anklage ab. Im Übrigen war die Abweichung aus dem Gang der Hauptverhandlung, insbesondere nach der Vernehmung der Geschädigten, für den Angeklagten erkennbar.
Ende der Entscheidung
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