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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: 1 StR 453/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. September 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1998 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin S. K. auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe:
Der Angeklagte war am 3. April 1998 vom Landgericht Freiburg (u.a.) wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil hat der Senat durch Beschluß vom 10. September 1998 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Mit Antrag vom 8. September 1998, dem am 15. September 1998 erstellte Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt waren und der am 16. September 1998 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, beantragt die Vertreterin der Nebenklägerin dieser für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
Der Antrag kann keinen Erfolg haben, da eine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht möglich ist (BGH VRS 71, 449; BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 13). Anders wäre es nur, wenn bereits vor Abschluß des Verfahrens ein bescheidungsfähiger Antrag eingegangen wäre (BGHR aaO m.w.Nachw.). Dies ist jedoch, wie dargelegt, hier nicht der Fall.
Ende der Entscheidung
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