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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2001
Aktenzeichen: 1 StR 455/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 267 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 28. Mai 2001
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß
aa) der Angeklagte K. der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug in drei Fällen sowie des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen und
bb) der Angeklagte D. der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen sowie des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen
schuldig sind;
b) in den Strafaussprüchen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug - K. in drei Fällen, D. in zwei Fällen - sowie wegen Verschaffens von amtlichen Ausweisen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und den Angeklagten D. im übrigen freigesprochen. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte K. beanstandet zudem das Verfahren. Beide Rechtsmittel führen auf die Sachbeschwerde hin im ersten Tatkomplex zu einer Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen des Landgerichts fertigten die Angeklagten und zwei weitere Mittäter im Tatkomplex I (Herstellen und Verbreiten gefälschter Schecks) als Bande nach den Vorgaben von Hintermännern total gefälschte Schecks über höhere Beträge, die auf die Bayerische Landesbank gezogen waren. Diese sollten nach Absprache über das Bandenmitglied De. an die Hintermänner weitergegeben werden, welche die Schecks einlösen wollten. Vom Erlös hatten diese der Fälscherbande um die Angeklagten einen Anteil von drei Prozent versprochen. Entsprechend verfuhren die Angeklagten in den abgeurteilten Einzelfällen. Die Versuche der Hintermänner, die Schecks einzulösen, scheiterten indessen, weil die Fälschungen noch rechtzeitig erkannt wurden.
Das Landgericht hat angenommen, die Angeklagten seien nicht nur Mittäter der Urkundenfälschungen, sondern auch der von den Hintermännern mittels der gefälschten Schecks ausgeführten Täuschungs- und mithin Betrugsversuche. Das beanstanden die Revisionen zu Recht.
Der Annahme von Mittäterschaft bei den Betrugsversuchen steht zwar nicht entgegen, daß die Angeklagten keine eigenen Täuschungshandlungen vorgenommen, sondern durch die Fertigung und Weitergabe der gefälschten Schecks nur die Voraussetzungen für das Handeln der Hintermänner geschaffen haben; auch die Beteiligung an Vorbereitungshandlungen kann Mittäterschaft begründen (BGHSt 40, 299, 301; BGH NStZ 1999, 609). Es fehlt aber an den weiteren Voraussetzungen der Mittäterschaft. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagten - durch De. vermittelt - die "Vorgaben" für die Scheckfälschungen, namentlich "die Scheckdaten" erhielten (UA S. 7). Die erstellten Fälschungen wurden schließlich durch De. an die Hintermänner gegeben. Die als Zeugen vernommenen Hintermänner (Kn. und N. ) haben glaubhaft bekundet, ein direkter Kontakt "zu den Leipzigern", also der Gruppe um die Angeklagten, habe nicht bestanden (UA S. 16/17). Diesen Ausführungen und dem Zusammenhang der weiteren Urteilsgründe entnimmt der Senat, daß Planung und Begehung der Betrugstaten, soweit es sich um den Tatort, die Tatzeit und die zu Täuschenden handelte, der Mitwirkung der Angeklagten entzogen waren. Sie hatten nicht das für die Mittäterschaft kennzeichnende "enge Verhältnis" zu den Betrugstaten (vgl. BGHSt 16, 12, 15). Eine gemeinschaftlich begangene Tat erfolgt notwendig auf der Grundlage gemeinsamen Wollens. Hier gab es lediglich eine generelle Absprache. Die Angeklagten wußten, was mit den gefälschten Schecks geschehen sollte. Eine nähere, mit ihnen abgestimmte Konkretisierung der Betrugstaten ergeben die Urteilsgründe indessen nicht. Vielmehr belegen sie in ihrer Gesamtheit, daß die Angeklagten nach den Plänen ihrer Auftraggeber nicht deren "Partner" bei den in Aussicht genommenen Betrügereien werden sollten. Sie waren lediglich mit den Vorbereitungsakten der Scheckfälschungen beauftragt, für die sie genaue "Vorgaben" erhielten, während sich das weitere Geschehen ersichtlich ihrem Einfluß entzog (vgl. zu dieser Gestaltung BGH NJW 1985, 1035). Sie spielten also insoweit nur eine untergeordnete Rolle. Das erhellt auch aus der vorgesehenen nur dreiprozentigen Beteiligung am Erlös aus den Betrugstaten. Diese begründete zwar ein eigenes Tatinteresse der Angeklagten, das aber die gegenläufigen Kriterien in ihrem gegen die Annahme von Mittäterschaft sprechenden Gewicht nicht aufzuwiegen vermag.
Nach allem ist die Beteiligung der Angeklagten an den Betrugsversuchen lediglich als Beihilfe zu würdigen; das ergibt sich ohne weiteres aus den getroffenen Feststellungen. Da Beihilfe nicht den Willen zu bestimmender Einflußnahme auf die Haupttat erfordert, sind auch die Anforderungen an deren Konkretisierung geringer als bei der Teilnahmeform der Anstiftung. Es genügt, wenn der Gehilfe weiß, daß seine Handlung den Haupttäter zu einer sonst noch nicht näher konkretisierten Tat bestimmter Art instand setzen wird und er dies auch will; er braucht die Person des Haupttäters nicht notwendig zu kennen (vgl. BGH NJW 1996, 2517; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 27 Rdn. 7; Roxin in FS für Salger, S. 129, 136).
Der Senat ändert die Schuldsprüche selbst, weil er ausschließt, daß sich die Angeklagten anders als geschehen hätten verteidigen können. Ihre Revisionen wenden sich ausdrücklich gegen die Annahme von Mittäterschaft in den Fällen des versuchten Betruges.
Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Strafaussprüche, wobei die getroffenen Feststellungen bestehen bleiben können. Die Einzelstrafen, die für die Taten des ersten Komplexes § 267 Abs. 3 StGB entnommen sind, erscheinen zwar als durchaus angemessen. Gleichwohl vermag der Senat aber nicht sicher auszuschließen, daß die Änderung der Teilnahmeform hinsichtlich der tateinheitlich versuchten Delikte im ersten Tatkomplex Einfluß auf die Strafbemessung haben kann.
Ende der Entscheidung
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