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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: 1 StR 455/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 240
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 455/05

vom 8. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Juni 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall II. 2. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlicher Bedrohung entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Schuldspruchs im Fall II. 2. der Urteilsgründe in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Im Fall II. 2. der Urteilsgründe kann die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung nicht bestehen bleiben, weil § 241 StGB auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurücktritt (BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 364/03; vgl. auch Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 241 Rdn. 27 m.w.N.). Soweit das Landgericht - durchaus erwägenswert - unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tateinheit zwischen versuchter Tötung und vollendeter Körperverletzung (vgl. BGHSt 44, 196) Tateinheit zwischen versuchter Nötigung und vollendeter Bedrohung annimmt (so bereits BayObLG NJW 2003, 911, 912 unter Berufung auf Träger/Altvater in LK 11. Aufl. § 240 Rdn. 124), vermag der Senat dem letztlich nicht zu folgen. Anders als bei § 212 StGB und § 223 StGB, die mit dem menschlichen Leben und der körperlichen Unversehrtheit zwei verschiedene Rechtsgüter schützen, bezwecken § 240 StGB und § 241 StGB den gleichen aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Freiheitsschutz (vgl. BGHSt 37, 350, 353 - zu § 240 StGB -; Träger/Schluckebier aaO Rdn. 1 - zu § 241 StGB -). Dabei stellt § 240 StGB konkretes Erfolgsunrecht unter Strafe, während § 241 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Träger/Schluckebier aaO; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 241 Rdn. 2) im Vorfeld des Nötigungstatbestandes angesiedelt ist. Abstrakter Rechtsgüterschutz hat jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen unter Konkurrenzgesichtspunkten hinter dem konkreten zurückzutreten. Dass dies jedenfalls im Verhältnis des § 240 StGB zu § 241 StGB auch dann gilt, wenn konkret nur das Versuchsstadium erreicht wurde, wird dadurch bestätigt, dass die Strafobergrenze der versuchten Nötigung von zwei Jahren und drei Monaten weit über der Strafobergrenze von einem Jahr bei der Bedrohung liegt. Bedrohungen mit einem Verbrechen, auf die § 241 StGB beschränkt ist, stellen auch kein im Verhältnis zu § 240 StGB eigenständiges Handlungsunrecht dar, vielmehr soll diese Beschränkung nur die Strafbarkeit im Bereich des abstrakten Rechtsgüterschutzes sinnvoll begrenzen (so zutreffend Jäger JR 2003, 478, 479).

Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Beschränkung des Schuldspruchs im Fall II. 2. lässt die maßvolle Einzelstrafe unberührt.

Ende der Entscheidung

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