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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.1998
Aktenzeichen: 1 StR 455/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 45 Abs. 2 Satz 3 | |
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. September 1998
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 346 Abs. 2 StPO am 15. September 1998 beschlossen:
Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 7. Mai 1998 wird verworfen.
Gründe:
Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:
"Das Landgericht hat die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Februar 1998 zutreffend als unzulässig verworfen, da die fristgerecht eingelegte Revision nicht begründet worden ist.
Auch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) ist kein Raum, da eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht vorliegt und nicht ersichtlich ist, daß der Beschuldigte hieran ohne sein Verschulden gehindert war. Der Beschuldigte hat am 6. Februar 1998 bei einer Besprechung mit seinem Verteidiger erklärt, mit der Unterbringung und dem Verbleib im Bezirkskrankenhaus Mainkofen einverstanden zu sein."
Zwei Wochen später teilte die Betreuerin des Beschuldigten, seine Mutter, dem Verteidiger mit, daß gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt werden soll.
Ende der Entscheidung
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