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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.1999
Aktenzeichen: 1 StR 455/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB, ZPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 403 Abs. 1
StPO § 404 Abs. 1
StPO § 405 Satz 1
StPO § 406 Abs. 1 Satz 1
StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 212 Abs. 1
StGB § 49 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 307
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 455/99

vom

12. Oktober 1999

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 5. Mai 1999 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im gesamten Strafausspruch,

b) im Ausspruch über die vermögensrechtlichen Ansprüche (Ziffern 2 und 3 der Urteilsformel).

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten sowie zur Zahlung eines Geldbetrages (Schmerzensgeld) an den Nebenkläger verurteilt; es hat weiter mit bestimmten Maßgaben die Pflicht des Angeklagten zum Ersatz materieller Schäden des Nebenklägers festgestellt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat die Einsatzstrafe für die Tat zum Nachteil des Nebenklägers S. dem nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen, diesen indessen fehlerhaft bestimmt. Die Mindeststrafe des gemilderten Strafrahmens beträgt gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB zwei Jahre; das Landgericht geht jedoch von einer solchen in Höhe von drei Jahren und neun Monaten aus (UA S. 18). Darauf kann die Strafhöhe hier auch beruhen. Die Strafzumessungserwägungen ergeben, daß sich das Landgericht ausdrücklich an der Mindeststrafe orientiert hat (UA S. 18).

Die Aufhebung der Einzelstrafe führt zum Wegfall der Gesamtstrafe. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, daß auch die Höhe der wegen der Tat zum Nachteil der F. festgesetzten Einzelstrafe von diesem Rechtsfehler beeinflußt ist. Auch sie unterliegt mithin der Aufhebung.

2. Die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Feststellung seiner weitergehenden Schadensersatzpflicht halten rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Das Landgericht hat sie auf das Anerkenntnis des Angeklagten gestützt (UA S. 20). Das ist fehlerhaft. Eine Entscheidung über einen zulässigen Antrag des Verletzten auf Entschädigung (nach § 403 Abs. 1, § 404 Abs. 1 StPO) ist allein als Folgeentscheidung zur Verurteilung des Angeklagten wegen einer Straftat vorgesehen (§ 405 Satz 1, § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO), beruht demnach auf einem nach den Grundsätzen der Strafprozeßordnung durchgeführten Verfahren. Daher findet die Vorschrift über das Anerkenntnis nach § 307 ZPO als typischer Ausfluß der zivilprozessualen Dispositionsmaxime im Adhäsionsverfahren keine Anwendung (BGHSt 37, 263 = BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 1 m.w.Nachw.).

Ende der Entscheidung

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