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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: 1 StR 457/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. November 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchter Anstiftung zum Mord
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. Juli 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten aus Habgier gehandelt, ist rechtsfehlerfrei. Bezüglich der Geschädigten D. B. - Stiefschwester der Angeklagten - sieht das Landgericht das Merkmal der Habgier als erfüllt an, weil die Angeklagten diese als Erbin ihres 83jährigen Vaters ausschalten wollten, um sich selbst als Erben nach ihrem Vater das Vermögen der Geschädigten und ihres Vaters zu verschaffen. Bezüglich des Geschädigten L. habe die Angeklagte R. Be. aus Habgier gehandelt, weil sie diesen als Verwalter ihres Vaters zu beseitigen trachtete, um damit die Voraussetzungen zu schaffen, damit sie und der Mitangeklagte wieder die Verwalterstellung bei ihrem Vater würden einnehmen können, um damit auf dessen Vermögen zugreifen zu können. Damit ist die gebotene Verknüpfung zwischen dem geplanten Tod der Opfer und einer Bereicherung der Täter gegeben. Mit der Senatsentscheidung BGH NJW 1993, 1664, auf die die Revision der Angeklagten R. Be. abstellt, ist die vorliegende Konstellation nicht vergleichbar. Dort schloß der Tod des Opfers gerade künftige Leistungen an den Täter aus.
Ende der Entscheidung
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