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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2001
Aktenzeichen: 1 StR 458/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es ist nicht zu besorgen, daß die Strafkammer bei der Strafzumessungserwägung, der Angeklagte habe die öffentliche Äußerung einer ihm mißliebigen politischen Auffassung um jeden Preis stören bzw. verhindern wollen, den festgestellten Sachverhalt aus den Augen verloren hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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