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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: 1 StR 458/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1b
StPO § 460
StPO § 462
StPO § 462a Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 458/06

vom 11. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. April 2006 wird

1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 6. und 7. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt,

2. das vorbezeichnete Urteil

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in weiteren drei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Antrag der Nebenklägervertreterin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung für das Revisionsverfahren ist gegenstandslos, da die Beistandsbestellung durch das Landgericht vom 21. Dezember 2005 für die Revisionsinstanz fortwirkt.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in weiteren drei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Nach der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung hat das Rechtsmittel nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt auf Antrag der Generalbundesanwältin in den Fällen II. 6. und 7. der Urteilsgründe das Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie und im Interesse des Opferschutzes gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Der Angeklagte, italienischer Staatsangehöriger, hat die Taten zum Nachteil seiner Tochter, die ebenfalls italienische Staatsangehörige ist, in der Schweiz begangen. Die Frage, ob diese Auslandstaten der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB) bedarf nach Teileinstellung keiner weiteren Klärung.

2. Es kommen hiernach zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten in Fortfall. Der Senat kann ausschließen, dass davon die Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflusst wird. Der Gesamtstrafenausspruch war dagegen aufzuheben. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 223). Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden, nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen obliegt somit dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht.

Ende der Entscheidung

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